Satzung der Stiftung "Evangelisch in Marsberg"

S A T Z U N G

der  Stiftung „Evangelisch in Marsberg“,

kirchliche Stiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Marsberg

 

Die Stiftung will die kirchliche, seelsorgerliche, missionarische und diakonische Arbeit in der Ev. Kirchengemeinde Marsberg fördern und unterstützen. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 100.000, 00 €  und ein Grundstück zur Verfügung gestellt.

 

Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus will die Stiftung Gemeindeglieder und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe anregen und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet wecken.

 

Alle Personen, die die kirchliche, seelsorgerliche, missionarische und diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde Marsberg fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelisch in Marsberg“ Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Kirchengemeinde Marsberg.

(2) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Marsberg.

 

§ 2

Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Marsberg in ihren Grenzen zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung.

(3) Der Stiftungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Förderung kirchlicher Angebote für alle Altersgruppierungen

Dies geschieht insbesondere durch

  1. a) die Förderung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde,

  2. b) die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit der Kirchengemeinde,

  3. c) die Förderung und Unterstützung missionarischer Aktivitäten vor Ort (z.B. Gemeindeaufbau)

  4. d) die Förderung diakonischer Aktivitäten und Angebote (z.B. Kindergarten)

    e) die Förderung ökumenischer Projekte vor Ort

  1. f) die Bereitstellung und Unterhaltung von Kirchen und Gebäuden für die genannten Arbeitsbereiche

     

    (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

     

    § 3

    Stiftungsvermögen

     

  1. (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zunächst aus dem Grundstück Paul Gerhardt Str. 4, 34431 Marsberg (Grundbuchbezirk 051912, Grundbuchblatt 051912-00112, Flur 14, Flurstück 806) und 100.000 Euro. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Marsberg verwaltet.

     

  1. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungs-vermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

     

  1. (3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Dabei sind solche Finanzprodukte zu bevorzugen, die in ihrer Anlageethik den Stiftungszwecken möglichst weitgehend entsprechen.

     

  1.  (4) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftun-gen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

     

     

    § 4

    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zu-wendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

     

  1. (2) Bei Zustiftungen von EURO 10.000,– und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.

  2.  

  1. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

     

  1. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

    § 5

    Zweckgebundene Zuwendungen

     

    (1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.

    (2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

     

     

    § 6

    Rechtsstellung der Begünstigten

     

    Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

     

     

    § 7

    Stiftungsrat

     

     (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat

    (2) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von dem Presbyterium der Ev.

    Kirchengemeinde gewählt werden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss die

    Befähigung zum Presbyteramt haben. Dessen ungeachtet sind nur natürliche Personen

    wählbar, die bei Beginn der Amtszeit das 18.Lebensjahr vollendet und das

    75.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens zwei der Mitglieder sollen dem

    Presbyterium der Kirchengemeinde angehören.

    (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren

    oder dessen Stellvertretung. Wählbar sind für dieses Amt nur natürliche Personen, die

    die Befähigung zum Presbyteramt haben.

    ( 4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

    Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Presbyterium der Kirchengemeinde aus

    wichtigen Gründen abberufen werden.

    (5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine

    Vermögensvorteile zugewendet werden.

    (6) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der

    Kirchenordnung für Presbyterien der Kirchengemeinden sinngemäß.

    (7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

     

    § 8

    Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

     

    Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;

    b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

    c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mit-telverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Kirchengemeinde und die Zustifterinnen und Zustifter;

    d) die jährliche Einladung der Zustifterinnen und Zustifter zu einer Zusammenkunft.

     

    § 9

    Rechtsstellung des Presbyteriums der Kirchengemeinde

     

    (1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium der Kirchengemeinde wahrgenommen.

    (2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:

    a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;

    b) Änderung der Satzung;

    c) Auflösung der Stiftung;

    d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

    (3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Kirchengemeinde aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.

    (4) Das Presbyterium der Kirchengemeinde und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.

     

    § 10

    Anpassung an veränderte Verhältnisse

     

    Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Kirchengemeinde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der kirchlichen Arbeit im Bereich der jetzigen Ev. Kirchengemeinde Marsberg zugute kommen.

     

     

    § 11

    Auflösung der Stiftung

     

    (1) Wenn der Kapitalstock der Stiftung innerhalb von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt ihrer Gründung nicht mehr als 500.000,-- Euro beträgt, ist es möglich  die Stiftung wieder aufzulösen.

     

    (2) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Kirchengemeinde die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

     

     

    § 12

    Vermögensanfall bei Auflösung

     

     

    (1)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Marsberg oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben im Sinne des § 2 im Bereich der jetzigen Ev. Kirchengemeinde Marsberg zu verwenden. hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Kirchengemeinde Marsberg besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zu Gunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.

     

    (2)  Wenn die Stiftung in eine selbständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Ev. Kirchengemeinde Marsberg eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Ev. Kirchengemeinde Marsberg. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 13

    Inkrafttreten

     

    Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Lan-deskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

     

     

    Marsberg, den 22.April 2010

     

    Ev. Kirchengemeinde Marsberg

    Das Presbyterium

     

    (L.S.)                              Pape                            Krispin                           Gerstmann